I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem
Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und
der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine
Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den
Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und
Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zustimmung des
Auftragnehmers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten
Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer. Für andere Ansprüche des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zustimmung des
Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes
Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des
Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse
des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Preisangaben im Auftragsschein;
Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers
vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der
Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im
Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge
erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine
verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im
Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner
Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden. Wird aufgrund des
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis
darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein
Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die
Umsatzsteuer angegeben werden.
4. Abweichungen
in der Leistung oder Liefermenge von bis zu 10 % der vereinbarten
Auftragshöhe sind handelsüblich und gelten als akzeptiert.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der
Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der
Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei
Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand
haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger
als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner
Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur
Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten.
Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben;
weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer
ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei
rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen
kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs
oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer
2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Wenn der Auftragnehmer den
Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne
eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch
bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere
auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten
für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer
ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu
unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des
Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb
eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2
Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der
Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der
Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig
aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder
Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie
für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden
bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines
verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf
den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises
im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem
Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen
Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten
des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der
Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung
seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise
für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig,
spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des
Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers
aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
Vlll. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels
ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme
vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in
einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in
Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den
gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die
Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa
solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck
gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte
Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3
dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden
des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung
durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat
der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen
Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bestätigung über den
Eingang der Anzeige in Textform aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen
eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger
Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen KfzMeisterbetrieb wenden.
In diesem Fall hat der Auftraggeber
in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung
einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute
Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der
Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich
entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann
der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Auftrags geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
7.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung, nur für
Neu-Teile.
8.
Für angelieferte und/oder gebrauchte Teile übernehmen wir keine
Gewährsleistung und keine Garantie.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner
Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des
Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit
diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von
Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung
genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des
Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt
sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen
den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für
Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-,
Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das
Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt,
wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Außergerichtliche
Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der
örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber
bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit
einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder - mit dessen Einverständnis -
der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige KfzSchiedsstelle
anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch
Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle
erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der
Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der
Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der
Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der
Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten
ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten,
stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der
Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im
Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet
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